Kündigung und Abfindung - Rechtsirrtümer - Wirklichkeit

Kündigt der Arbeitgeber das aktive Arbeitsverhältnis, stellt dies einen grossen Einschnitt in die Lebensgestaltung des Mitarbeiters dar.
Nicht jeder Gehaltsempfänger hat uneingeschränkten Anspruch auf eine Abfindung.
Nicht jeder Gehaltsempfänger hat uneingeschränkten Anspruch auf eine Abfindung. - (Bild von Gerd Altmann auf Pixabay)

Neben der psychischen Belastung und der Sorge, keinen neuen Arbeitsplatz zu finden, steigt zudem der finanzielle Druck. Eine Vielzahl an Menschen sind nicht in der Lage, Einkommenseinbussen auszugleichen, da sie laufende Kredite bedienen müssen oder andere Verbindlichkeiten haben. Daher verlangen die Beschäftigten oft eine Abfindung von ihrem Chef und gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie darauf einen Anspruch besitzen. Das ist jedoch häufig nicht der Fall. Der nachfolgende Artikel erläutert, wozu eine Abfindung dient, in welchen Konstellationen Arbeitnehmer diese einfordern können und wie hoch diese ausfällt.

1. Was ist eine Abfindung?

Im arbeitsrechtlichen Sinne wird eine Abfindung als einmalige Geldzahlung bezeichnet, die der Arbeitgeber an einen Beschäftigen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlt. Der Zweck der Abfindung liegt darin, einen Interessensausgleich herzustellen und für Rechtsfrieden zu sorgen. Ursächlich hierfür ist der in den deutschen Gesetzen verankerte Schutz der Arbeitnehmer. Hierzulande geniessen Beschäftigte mehr Rechte als in vielen anderen Ländern der Welt. Um einer Kündigungsschutzklage entgegenzuwirken, entscheidet sich der Personalverantwortliche eines Unternehmens mitunter dazu, eine Abfindung zu zahlen. Sind sich beide Vertragsparteien einig, wird mit dieser Vorgehensweise ein langwieriger Rechtsstreit vermieden.

2. In welchen Fällen haben Angestellte Anspruch auf Abfindung?

Nicht jeder Gehaltsempfänger hat uneingeschränkten Anspruch auf eine Abfindung, auch wenn dies wiederholt von unterschiedlichen Stellen kolportiert wird. Vielmehr stellt sich die Sachlage so dar, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Abfindungen in Deutschland nicht besteht.

Die folgende nicht abschliessende Aufzählung verdeutlicht, wann in der Regel eine Abfindung gezahlt wird

  • Paragraf 1a des Kündigungsschutzgesetzes findet Anwendung
  • der Tarifvertrag oder der Sozialplan sieht eine Abfindung vor
  • im Zuge eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleichs wird die Entscheidung zur Zahlung einer Abfindung getroffen

2.1 Paragraf 1a Kündigungsschutzgesetz

Paragraf 1a des Kündigungsschutzgesetzes besagt, dass ein Arbeitnehmer infolge einer betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf Abfindung hat, sofern er gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht juristisch vorgeht. Die Klagefrist in derartigen Fällen beträgt drei Wochen. Der Anspruch auf die Abfindung entsteht erst nach dem Verstreichen dieses Zeitraumes.

2.2 Tarifvertrag und Sozialplan

Sieht der Tarifvertrag die Zahlung einer Abfindung vor, haben Beschäftigte einen Anspruch darauf. Da die Rechtsnormen der tarifvertraglichen Regelungen nicht immer eindeutig sind, ist es ratsam, sich als Lohnempfänger an die Gewerkschaft oder den Arbeitgeberverband zu wenden.

Werden Mitarbeiter aufgrund der Betriebsaufgabe oder wegen betriebsbedingter Kündigungen im Rahmen eines Sozialplanes entlassen, ist eine Abfindung zu zahlen. Sozialpläne finden häufig bei Umstrukturierungen grosser Unternehmen Anwendung.

2.3 Der gerichtliche und aussergerichtliche Vergleich

Bei einem Kündigungsschutzprozess geht der gekündigte Mitarbeiter gegen den Verlust des Arbeitsplatzes juristisch vor. Um den Rechtsstreit zu beenden, einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer entweder in einem aussergerichtlichen Vergleich auf eine Abfindung oder aufgrund einer richterlichen Entscheidung. Die genaue Höhe lässt sich mit einem Abfindungsrechner berechnen.

3. Höhe der Abfindung

In den Fällen unter Punkt 2.3 existiert keine gesetzliche Regelung über die Höhe der Abfindung. Diese muss individuell ausgehandelt werden.

Ansonsten gilt folgende Rechnung als Orientierungspunkt:

  • 1/2 Bruttomonatseinkommen multipliziert mit der Betriebszugehörigkeit in Jahren.

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