Unerwartet pflegebedürftig - wie weiter?

Ende des Jahres 2019 waren in Deutschland etwa 4,13 Millionen Menschen jeden Alters pflegebedürftig und auf Unterstützung angewiesen.
Mehr als 4 Mio. Deutsche sind pflegebedürftig.
Mehr als 4 Mio. Deutsche sind pflegebedürftig. - (Bild von Sabine van Erp auf Pixabay)

Die Pflegebedürftigkeit ist bei vielen Menschen auf das Alter, aber auch auf verschiedene Krankheiten zurückzuführen. Selbst Unfälle können dazu führen, dass ein Mensch bis ans Ende seiner Tage professionell gepflegt werden muss. Wie geht es aber weiter, wenn jemand unerwartet pflegebedürftig wird?

Alle Entscheidungen müssen gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen getroffen werden.

Menschen werden in vielen Fällen unerwartet und plötzlich pflegebedürftig. Dies kann schnell zu unerwarteten Belastungen führen. Vor allem dann, wenn die ganze Sache unkoordiniert angegangen wird. Ganz spontan sollten keine Entscheidungen getroffen werden. Die Folgen daraus könnten sehr weitreichend sein. Besonders wichtig ist, sich nach Möglichkeit zuerst mit dem Angehörigen zu unterhalten, der gepflegt werden muss. Es muss in einem vernünftigen Gespräch die genaue Lage erörtert werden. Bei diesem Gespräch muss auf jeden Fall nach den Wünschen und Bedürfnissen des Pflegebedürftigen gefragt werden. Diese Dinge sind nach Möglichkeit auch immer einzuhalten. Entscheidungen ohne das Wissen oder ohne eine Zustimmung sollten auf jeden Fall vermieden werden. Im nächsten Schritt müssen selbstverständlich auch die nächsten Verwandten und Bekannten über den Zustand des Pflegebedürftigen informiert werden. Auch mit den Zugehörigen müssen die nächsten Schritte abgesprochen werden. Es ist immer einfacher, wenn nicht nur eine Person die anfallenden Aufgaben schultern muss.

Den Pflegebedürftigen stehen verschiedene Geld- und Sachleistungen zu

Wird eine im Alter oder nach Unfall oder Krankheit eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, möchte die betroffene Person in aller Regel zu Hause gepflegt werden. Dazu werden die Betroffenen von der Pflegekasse begutachtet und in Pflegestufen eingeteilt. In den Pflegestufen 2 bis 5 können zum Beispiel zugelassene Pflege- oder Betreuungsdienste in Anspruch genommen werden. In diesen Pflegestufen erhalten die Pflegebedürftigen auch Pflegegeld, das sie an die pflegenden Angehörigen oder auch an ehrenamtliche Helfer weitergeben können. Den Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden möchten, stehen ausserdem ein Entlastungsbetrag und ambulante Pflegesachleistungen zu. Die Sachleistungen können mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Pflegebedürftige und Angehörige, die für die Pflege einen Pflegedienst beauftragen, müssen darauf achten, dass der Dienstleister zugelassen ist. Ohne Zulassung können die erbrachten Leistungen des Pflegediensts nicht mit der Kranken- und Pflegekasse abgerechnet werden.

Kinder können zum Elternunterhalt verpflichtet werden

Nicht immer sind Angehörige zur Pflege bereit. Es ist auch möglich, dass die Pflegebedürftigkeit so hoch ist, dass ein stationärer Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung nötig wird. Die Pflegekasse übernimmt bei einer vollstationären Pflege die Kosten anteilig. So stehen einem Pflegebedürftigen mit der Pflegestufe 1 zurzeit 125 Euro zu. In der Pflegestufe 5 sind es immerhin 2005 Euro. Für die vollstationäre Pflege wird auch auf die Ersparnisse des Pflegebedürftigen zurückgegriffen. Im Pflegeheim entstehen zum Beispiel folgende Kosten:

  • Reinigung der Zimmer und Gemeinschaftsräume
  • Versorgung mit Wäsche
  • Gebäudewartung und Müllentsorgung
  • Kosten für Unterhaltung und Veranstaltungen

Ist ein Ehepartner im Heim, muss der zurückbleibende Teil in vielen Fällen teilweise für die Heimkosten aufkommen. Auch Kinder können durch den sogenannten Elternunterhalt zur Kasse gebeten werden.


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